TUS Witten Stockum 1945 e.V.

Satzung

Satzung TuS Witten-Stockum 1945 e.V.

Erster Teil: Verein und Mitgliedschaft

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Witten-Stockum 1945 e.V.", Kurzform "TuS Stockum 1945 e.V." Die Vereinsfarben sind „rot-weiß".

1.2 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum unter der Nummer VR 10325 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist 58454 Witten-Stockum. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2a Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendpflege und –hilfe, der Kultur sowie des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.

2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen sowie nichtsportlichen Veranstaltungen, die dem o.a. Zweck dienen

3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.

4. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

5. Erstellung, Instandhaltung und –setzung sowie Verwaltung der dem Verein gehörenden oder überlassenen Gegenstände und Immobilien.

§ 2b Gemeinnützigkeit

2b.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

2b.2 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2b.3 Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.

2b.4 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2b.5 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 2c Vergütungen für Vereinstätigkeit

2c.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2c.2 Bei Bedarf können Vereinsämter durch Präsidiumsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Vergütung für Tätigkeiten im Sinne des Vereins gem. § 3 Nr. 26 EStG (ÜL-Pauschale) ausgeübt werden.

2c.3 Zur Erledigung von Geschäftsführung- und Vereinsmanagementsaufgaben können darüber hinaus durch Präsidiumsbeschluss hauptamtlich Beschäftigte eingestellt werden.

2c.4 Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen auftragsgemäß durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

2c.5 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur zeitnah nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, i. d. Regel spätestens zum 20.12. des Jahres der Entstehung. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen nachgewiesen werden.

2c.6 Im Rahmen der Finanzordnung kann eine Grenze über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB fest-gelegt werden.

2c.7 Zahlungen dieses Absatzes an Mitglieder, Nichtmitglieder und Vorstände bedürfen immer einer schriftlichen Grundlage. Sie erfolgen grundsätzlich unbar.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

3.2 Der Verein unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

3.3 Zu den ordentlichen Mitgliedern gehören alle natürlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und alle Ehrenmitglieder.

3.4 Außerordentliche Mitglieder sind die Kinder und Jugendlichen des Vereins bis zum 18. Lebensjahr und die juristischen Personen.

3.5 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich gegenüber dem Hauptverein zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

3.6 Dem Antrag Minderjähriger müssen die gesetzlichen Vertreter zugestimmt haben. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als verbindlich. Die Vorschrift des § 110 BGB bleibt unberührt.

3.7 Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied Satzungen und Ordnungen des Vereins und der entsprechenden Abteilungen an. Gleiches gilt für die Datenerhebung unter Berücksichtigung der DS-GVO.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder bestimmen durch die Mitgliederversammlung die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Ordentliche Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht. Sie können dieses Recht nur persönlich ausüben. Sie können in die Vorstandsgremien und in den Ältestenrat gewählt  werden. Außerordentliche Mitglieder können in der Mitgliederversammlung durch Abordnungen mit beratender Stimme vertreten werden.

4.2 Alle Mitglieder haben das Recht, am allgemeinen Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach den geltenden Bestimmungen zu nutzen.

4.3 Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung können alle Mitglieder in allen Abteilungen Sport betreiben. Gegebenenfalls müssen sie sich an den von den Abteilungen beschlossenen Umlagen beteiligen.

4.4 Während des Sportbetriebes sind alle Mitglieder im Rahmen der Sporthilfe gegen Unfallschäden versichert.

4.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Vereinssatzung und die Beschlüsse und Anweisungen der Mitgliederversammlung und Vorstandsgremien zu beachten und mit dem Vereinseigentum pfleglich umzugehen.

4.6 Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Verein Sach- oder Vermögensschäden zufügt, hat hierfür Ersatz zu leisten. Bei Haftpflichtansprüchen Dritter gegen den Verein kann dieser den Verursacher regresspflichtig machen.

4.7 Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen, es sei denn, dem Verein fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4.8 Für eine geordnete Durchführung des Sportbetriebes sind die vom Präsidium beauftragten Übungsleiter voll verantwortlich.

4.9 Die Erfordernisse aus der DS-GVO werden in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1 Das Beitragsaufkommen des Vereins muss die wirtschaftliche Existenz des Vereins sichern.

5.2 Die Höhe der für alle Mitglieder verbindlichen Beiträge und Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

5.3 Abteilungen mit überdurchschnittlich hohen Kosten können Abteilungsumlagen beschließen, die vom Präsidium genehmigt werden müssen.

5.4 Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus fällig und sind vierteljährlich zu zahlen.

5.5 Beitragszahlungen können vom Präsidium gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

5.6 Über die Verwendung der Beiträge verfügt das Präsidium.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch freiwilligen Austritt oder durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

6.2 Der Austritt ist nur halbjährlich möglich zum 30.6. und 31.12. eines Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Hauptverein. Diese muss mindestens 6 Wochen vor diesen Fristen abgegeben werden. (Kündigungsfrist) Ausnahmen können sich durch Verbandsregelungen ergeben.

6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Vereinsbeitrag nicht entrichtet hat.

6.4 Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen bei schweren Verstößen gegen die Satzungen, bei Nichtbefolgung von Beschlüssen und Anweisungen der Vereinsorgane, bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

6.5 Der Ausschluss nach § 6.4 wird nach Anhörung des Mitglieds vom Hauptvorstand beschlossen, wobei zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Ausschluss zustimmen müssen. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erhebt es innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens Widerspruch, entscheidet der Ältestenrat endgültig.

6.6 Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein. Das bei dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den Hauptverein zurückzugeben.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. das Präsidium
c. der Hauptvorstand
d. der Ältestenrat
e: die Vereinsjugendversammlung.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Sie wählt die Präsidiumsmitglieder, den Ältestenrat und die Kassenprüfer. Sie nimmt die Berichte der von ihr gewählten Organe entgegen und entscheidet über deren Entlastung. Sie kann diese Organe oder einzelne ihrer Mitglieder abberufen. Sie entscheidet über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten des Vereins, in Abwesenheit von seinem Vertreter als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) oder als außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung einzuberufen.

8.3 Die Benachrichtigung der Mitglieder erfolgt durch Aushang an den Übungsstätten und in den Schaukästen des Vereins.

8.4 Antrags- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.

§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

9.2 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a. Allgemeiner Jahresbericht des Präsidiums,
b. Bericht über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres.
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums und des Ältestenrates
e. Wahlen und Bestätigungen nach Maßgabe der Satzungen
f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g. Verschiedenes

9.3 Stimmberechtigte Mitglieder können bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Präsidenten einreichen. Sie sind dann in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge müssen als Dringlichkeitsanträge vom Versammlungsleiter zugelassen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt. Auf § 11.10 wird hingewiesen.

§ 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

10.1 Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium es beschließt, oder wenn dieses von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder wegen der gleichen Sache schriftlich beim Präsidenten beantragt wird.

10.2 Die Einberufung muss unter Angabe der Antragsgründe spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrags und 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen.

10.3 Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben. Über die in der vorausgegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht befunden werden.

10.4 Der Vorsitzende des Ältestenrates ist nach § 12.8 der Satzungen verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten, wenn das Präsidium nicht mehr arbeitsfähig ist und Neuwahlen erforderlich sind.

§ 11 Versammlungsvertretung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

11.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

11.2 Sie wird geleitet vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter, bei deren Verhinderung von einem anderen Mit-glied des Präsidiums, im Fall nach § 10.4 vom Vorsitzenden des Ältestenrates.

11.3 Der Versammlungsleiter ist bei Wahlen auch Wahlleiter. Er kann Wahlhelfer bestimmen. Steht sein Amt zur Wahl, ist aus der Versammlung für die Dauer des Wahlvorganges ein Wahlleiter zu wählen.

11.4 Antrags- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben. Ihr Antrags- und Stimmrecht ist nur persönlich ausübbar. Als Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung gilt die Anzahl der Eintragungen ohne Rücksicht darauf, ob das eingetragene Mitglied im Au-genblick der Abstimmung anwesend ist.

11.5 Bis auf die Ausnahme bei der Vorstandswahl nach § 11.8 und Satzungsänderungen nach §11.10 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

11.6 Bis auf die Ausnahme bei der Wahl des Präsidiums nach § 11.7 erfolgen alle Abstimmungen offen durch Handzeichen, es sei denn, die Versammlung beschließt etwas anderes.

11.7 Die Wahlen der Präsidiumsmitglieder erfolgen geheim und schriftlich. Liegt nur ein Vorschlag vor für das jeweilige Amt, so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, wenn der Kandidat zustimmt und nicht mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl fordert.

11.8 Zur Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen). Bei mehreren Kandidaten für ein Vorstandsamt genügt im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

11.9 Bei Vorstandswahlen in den Abteilungen ist eine Blockwahl (Wahl aller Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang) möglich, wenn die Kandidaten zustimmen und nicht mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Einzelwahlen fordern.

11.10 Bei den Wahlen können nicht anwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung dem Versammlungsleiter vorliegt.

11.11 Anträge auf Satzungsänderungen können nur auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn diese mindestens 3 Monate vor der Versammlung dem Präsidium zur Erarbeitung einer Stellungnahme vorgelegt werden. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen.

11.12 Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen, Wahlergebnisse sind mit den Stimmenverhältnissen aufzuführen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer und gegebenenfalls vom Wahlleiter zu unterzeichnen und ist in der nächsten Sitzung des Hauptvorstandes zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Das Präsidium als geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB

12.1 Das Präsidium ist im Turnus von 2 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.

12.2 Das Präsidium besteht aus

a) dem(r) Präsidenten(in)
b) dem(r) Vizepräsidenten(in)
c) drei weiteren Präsidiumsmitgliedern als Ressortleiter gem. Geschäftsverteilungsplan.

12.3 Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident jeweils alleine vertretungsbefugt.

12.4 Das Präsidium vertritt die Belange des Gesamtvereins nach außen und innerhalb des Vereins. Es ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a. Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, Festlegung der Tagesordnung, Bericht über seine Tätigkeit, Stellungnahme zu vorliegenden Anträgen. Vorbereitung von vorliegenden Anträgen an die Mitgliederversammlung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c. Verwaltung des Vermögens und Abwicklung aller Finanzangelegenheiten
d. Abschluss und Kündigung von Verträgen, einschließlich der Arbeitsverträge mit Übungsleitern und anderen bezahlten Kräften
e. Verwaltung des Mitgliederbestandes, Aufnahme von Mitgliedern, Einzug der Beiträge, Ehrung von Mitgliedern, Streichungen aus der Mitgliederliste
f. Erarbeitung von Übungsstundenplänen und Raumverteilungsplänen, die vom erweiterten Vorstand geneh-migt werden müssen
g. Archiv- und Öffentlichkeitsarbeit, Werbung
h. Genehmigung der Ordnungen der Abteilungen
i. die Prüfung der Abteilungskassen.

12.5 Die Präsidiumsmitgliederkönnen an allen Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen teilnehmen. Sie sind Mitglieder des Hauptvorstandes.

12.6 Das Präsidium legt nach jeder Mitgliederversammlung, in welcher Präsidiumswahlen stattgefunden haben, in ihrer konstituierenden Versammlung die Zuständigkeiten (Ressorts) und Verantwortlichen hierfür fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan. Darüber hinaus wählt das Präsidium den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Die konstituierende Versammlung ist nach Möglichkeit innerhalb einer Woche nach der Mitgliederversammlung durchzuführen.

12.7 Das Präsidium kann zur Unterstützung seiner Aufgaben Vereinsmitglieder bestimmen, die Mitglieder des erweiterten Präsidiums sind. Der Vereinsjugendleiter ist per Satzung Mitglied des erweiterten Präsidiums.

12.8 Die Amtszeit aller Mitglieder des Präsidiums und erweiterten Präsidiums läuft bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Präsidiums. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Hauptvorstand auf Antrag des Präsidenten ein Vereinsmitglied bis zur Neuwahl mit der Wahrnehmung des Vorstandsamtes beauftragen.

12.9 Fällt das gesamte Präsidium aus, hat der Ältestenrat die Aufgaben des Präsidiums zu übernehmen und eine Mit-gliederversammlung einzuberufen, die ein neues Präsidium zu wählen hat.

12.10 Wenn ein Präsidiumsmitglied seine Amtspflichten grob vernachlässigt, seine Rechte missbraucht oder vereins-schädigend wirkt, so kann dieses nach Ermahnung und Anhörung durch einen Präsidiumsbeschluss von seinem Amt abberufen werden. Der Beschluss muss in einer Präsidiumssitzung mit zwei Dritteln aller Präsidiumsmitglieder gefasst werden. Der Betroffene kann in einer Frist von vier Wochen schriftlich beim Ältestenrat Einspruch erheben. Dieser entscheidet nach Anhörung und Beratung endgültig und entscheidet nach Absprache mit dem Präsidium über das evtl. notwendige Verfahren zur Neuwahl.

12.11 Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten oder dem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied angesetzt und geleitet. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung festgelegt.

12.12 Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind.

12.13 Bei der Beschlussfassung sollte möglichst Einstimmigkeit erzielt werden. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Alle Beschlussfassungen sind zu protokollieren.

§ 13 Der Hauptvorstand

13.1 Zum Hauptvorstand gehören die Mitglieder des Präsidiums, die nach § 15.5 Abgeordneten der Abteilung, die nach § 15.8 vom geschäftsführenden Vorstand berufenen Vertreter der Abteilungen und der nach § 16.4 gewählte Jugendsprecher.

13.2 Der Vereinsjugendsprecher hat in den Sitzungen des Hauptvorstandes Antrags- und Stimmrecht, auch wenn er nach § 3.3 nicht zu den ordentlichen Mitgliedern des Vereins zählt.

13.3 Die Mitglieder des Ältestenrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptvorstandes teilnehmen.

13.4 Der Hauptvorstand berät das Präsidium. Er ist bemüht um eine gute Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen untereinander und zwischen Präsidium einerseits und Abteilungsleitungen andererseits. Präsidium und Abteilungsleitungen berichten im Hauptvorstand über ihre Arbeit. Zu den Aufgaben des Hauptvorstandes gehören insbesondere:

a. Mitwirkung bei der Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
b. Genehmigung der vom Präsidium und den Abteilungen vorgelegten Übungsstundenplänen, Veranstaltungsplänen und Raumverteilungsplänen.
c. Planung und Vorbereitung von abteilungsübergreifenden Veranstaltungen
d. Berufung von Ausschüssen für besondere Aufgaben
e. Ausschluss von Mitgliedern nach § 6.5
f. Genehmigung zum Aufbau neuer Abteilungen nach § 15.9
g. Auflösung von Abteilungen nach § 15.10
h. Vorschläge zur Ehrung von Mitgliedern.
i. Beauftragung von Mitgliedern mit Vorstandsaufgaben nach § 12.7
j. Zuwahlen zum Ältestenrat nach § 14.7

13.5 Die Sitzungen des Hauptvorstandes können auf Beschluss des Hauptvorstandes in einem bestimmten Turnus erfolgen. Dann bedarf es keiner weiteren Einladung. Ist dies nicht der Fall, hat der Präsident des Vereins spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin die Mitglieder einzuladen. In dringenden Fällen kann die Einladung auch kurzfristig erfolgen, dann aber unter Angabe des Anlasses.

13.6 Die Sitzungen werden vom Präsident oder seinem Vertreter geleitet. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung beschlossen. Anträge können von allen Mitgliedern des Hauptvorstandes gestellt werden.

13.7 Die Sitzungen des Hauptvorstandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 14 Der Ältestenrat

14.1 In den Ältestenrat sind für die Dauer von 2 Jahren fünf Vereinsmitglieder zu wählen. Diese dürfen kein Amt im Präsidium des Vereins oder in den Abteilungsvertretungen bekleiden.

14.2 Aufgabe des Ältestenrates ist es, die Organe des Vereins zu beraten, in schwierigen Fällen zu vermitteln und Entscheidungen zu treffen. Bei Einsprüchen gegen den Vereinsausschluss von Mitgliedern nach § 6.5 und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 12.9 hat er nach Anhörung der Betroffenen und Beratung die endgültige Entscheidung zu treffen. Nach § 12.8 hat er die Aufgaben des Präsidiums zu übernehmen, wenn das gesamte Präsidium ausfällt. Er hat dann eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein neues Präsidium zu wählen hat. Er kann auch auf Beschluss des Hauptvorstandes für eine Übergangszeit mit Aufgaben des Präsidiums betraut werden, wenn durch Ausfall mehrerer Mitglieder das Präsidium nicht mehr arbeitsfähig ist und Maßnahmen nach § 12.7 noch nicht möglich sind.

14.3 Der Ältestenrat wirkt nach Maßgabe der Ehrenordnung bei der Ehrung von Mitgliedern mit.

14.4 Der Ältestenrat nimmt an allen Sitzungen des Hauptvorstandes mit beratender Stimme teil.

14.5 Die Mitglieder können zu allen Sitzungen von Vorstandsgremien und Ausschüssen eingeladen werden.

14.6 Das Präsidium und die Abteilungsleitungen sind dem Ältestenrat gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, wenn dies zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

14.7 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ältestenrat aus, so kann der Hauptvorstand ein neues Mitglied berufen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

14.8 Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der zu den Sitzungen einlädt und diese leitet.

14.9 Der Ältestenrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung sollte möglichst Einstimmigkeit erzielt werden. Ist dies nicht der Fall, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

14.10 Über die Sitzungen des Ältestenrats ist Protokoll zu führen. Der Inhalt der Beratungen ist geheim. In das Protokoll sind nur der Wortlaut der Anträge und die Beschlüsse aufzunehmen. Die Beschlüsse sind dem Präsidium und dem Betroffenen mitzuteilen.

§ 15 Die Abteilungen

15.1 Die Mitglieder des Vereins sind in Abteilungen erfasst.

15.2 Die Abteilungen verwalten ihre internen Angelegenheiten selbständig, organisieren in eigener Verantwortung den Übungs- und Wettkampfbetrieb und andere abteilungsinterne Veranstaltungen. Dabei sind sie an die Beschlüsse und Weisungen des Präsidiums gebunden, wenn Interessen des Gesamtvereins oder anderer Abteilungen berührt werden.

15.3 Eine rechtswirksame Vertretung einer Abteilung kann nur durch das Präsidium des Gesamtvereins erfolgen. Dieses ist auch zuständig und verantwortlich für den Abschluss und die Kündigung von Verträgen, einschließlich der Verträge mit bezahlten Übungsleitern und anderen bezahlten Kräften.

15.4 Die Abteilungen beschließen in Abteilungsversammlungen Abteilungsordnungen, deren Bestimmungen der Satzung des Vereins nicht widersprechen dürfen. Analog zu den §§ 4.1 und 11.4 kann Antrags- und Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Eine Abteilungsordnung ist gültig, wenn sie vom Präsidium bestätigt wird.

15.5 Die Abteilungen wählen nach den Bestimmungen ihrer Ordnungen ihre Abteilungsleitungen, zu denen mindestens ein Abteilungsleiter, ein Geschäftsführer ein Kassierer und der Fachjugendleiter gehören muss. Die Abteilungsleitungen sind unmittelbar nach der Wahl dem Präsidium zu nennen.

15.6 Die Abteilungsversammlungen müssen spätestens bis zum 31.3. eines Kalenderjahres stattgefunden haben, da-mit Kassenberichte, Beschlüsse und Wahlergebnisse vorliegen.

15.7 Der Abteilungsleiter oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied der Abteilungsleitung ist Mitglied im Hauptvorstand des Vereins.

15.8 Für Abteilungen, die sich im Aufbau befinden, und für Abteilungen, in denen aus besonderen Gründen eine Wahl nicht erfolgen konnte, muss das Präsidium einen Abteilungsleiter mit einem Vertreter im Hauptvorstand berufen. Diese bleiben im Amt, bis die Abteilungsversammlung eine neue Abteilungsleitung wählt.

15.9 Über die Einrichtung von neuen Abteilungen entscheidet der Hauptvorstand.

15.10 Über die Auflösung einer Abteilung beschließt die Abteilungsversammlung nach Maßgabe der Abteilungsordnung. Sind die Voraussetzungen für eine geordnete Abteilungsarbeit nicht mehr gegeben, kann der Hauptvorstand die Auflösung beschließen.

15.11 Alle Kinder und Jugendlichen des Vereins werden in Abhängigkeit zur betriebenen Sportart der Seniorenabteilung zugeordnet.

15.12 Ab einer Anzahl von 20 Jugendlichen kann ein eigener Abteilungsjugendvorstand installiert werden. Dieser besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, einem Geschäftsführer und dem Kassierer. Die Fußballabteilung hat zwingend einen Abteilungsjugendvorstand.

15.13 Wird ein Jugendvorstand gewählt, so stellt dieser einen eigenen Etat auf, verwaltet ihn und legt Rechenschaft ab.

§ 16 Die Vereinsjugendversammlung

16.1 Die Vereinsjugendversammlung ist das beschließende Organ der Jugendabteilung des Vereins (§ 15.11). Sie hat eine Vereinsjugendordnung zu beschließen, deren Bestimmungen den Satzungen des Vereins nicht widersprechen dürfen. Die Vereinsjugendordnung ist gültig, wenn sie vom Hauptvorstand genehmigt ist

16.2 Die Vereinsjugendversammlung hat nach Maßgabe der Jugendordnung einen Vorstand und einen Jugendsprecher zu wählen,

16.3 Der von der Jugendversammlung gewählte Vereinsjugendleiter muss ordentliches Mitglied des Vereins und volljährig sein. Seine Wahl ist nur gültig, wenn sie von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Er ist Mitglied im erweiterten Präsidium und hat dort Antrags- und Stimmrecht..

16.4 Die Fachjugendleiter aller Abteilungen sowie die Abteilungsjugendvorstände richten einmal jährlich eine Vereinsjugendversammlung aus. Sie wählt den Jugendleiter. Darüber hinaus werden bei dieser Versammlung alle generellen Fragen der Jugendabteilungen besprochen, insbesondere die Verwendung der diesen Abteilungen zufließenden Mittel.

16.5 Die Vereinsjugendversammlung muss mindestens einmal im Jahr spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter für die Dauer von zwei Jahren. Die gleichzeitige Wiederwahl von zwei Kassenprüfern ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassen der Vereinsorgane auf Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und den Jahresabschluss zu kontrollieren. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht und können die Entlastung des Vorstandes beantragen.

§ 18 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschließen, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht und das Präsidium vorher Gelegenheit gehabt hat, dazu Stellung zu nehmen (§11.10).

§ 19 Vereinsauflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Das nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu gleichen Teilen den gemeinnützigen karitativen Verbänden im Stadtteil Witten-Stockum zu.

§ 20 Inkrafttreten

Am 15.3.1987

Letzte Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 14. August 2020

 

Der TuS Witten Stockum 1945 e.V.

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