TUS Witten Stockum 1945 e.V.

Abteilungsordnung


TuS Witten-Stockum 1945 e.V. – Abteilung Männerturnen

Abteilungsordnung

Präambel                                                                                                    

Die nachfolgenden Bestimmungen bilden eine Abteilungsordnung für die Abteilung Männerturnen, kurz „MÄTUA“, im Sinne der Satzung des TuS Witten-Stockum 1945 e.V., im Folgenden „Verein“ genannt. Soweit sie widersprechende Bestimmungen zur Satzung des Vereins enthält, gilt die Vereinssatzung.

Das Geschäftsjahr der Abteilung läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

§ 1 Zweck, Aufgaben und Ziele  

1.1 Die MÄTUA übernimmt und fördert im Sinne des Vereinszwecks und der Vereinsziele selbstständig Aufgaben aus dem weitestgehend zu verstehenden Bereich Männerturnen. Sie organisiert in eigener Verantwortung den Sport-, Spiel- und Übungsbetrieb, unter anderem Turnen/Sport, Fitnesstraining (altersgerecht), Faustballspiel und Radtouren.

1.2 Für eine geordnete Durchführung des Sportbetriebes sind die vom Präsidium, im Benehmen mit der Abteilungsleitung beauftragten Übungsleiterinnen und Übungsleiter voll verantwortlich.  

1.3 Zu allen Veranstaltungen sind Damen und Herren sowie Jugendliche sowohl aus anderen Abteilungen als auch neue Mitglieder herzlich willkommen.   

§ 2 Mitglieder

Mitglieder der MÄTUA sind diejenigen Mitglieder des Vereins, die in der Mitgliederverwaltung auch der MÄTUA zugewiesen sind. Diesen Mitgliedern stehen alle Stimm- und Wahlrechte innerhalb der MÄTUA zu.  

§ 3 Organe

3.1 Organe der MÄTUA sind

a) die Abteilungsversammlung

b) die Abteilungsleitung (der Vorstand), bestehend aus

dem Abteilungsleiter,

dem Geschäftsführer,

dem Kassierer.

3.2 Alle Personen verstehen sich männlich, weiblich oder divers.

3.3 Die Abteilungsleitung beruft je nach Bedarf weitere Mitglieder zur Wahrnehmung von Einzelaufgaben oder Vertretungen, beispielsweise einen sportlichen Leiter, einen Radtouristikleiter, einen Veranstaltungsleiter oder einen Organisationsleiter.

§ 4 Abteilungsversammlung

4.1 Die Abteilungsversammlung beschließt über die Aufgaben und Ziele der MÄTUA und bestimmt die allgemeinen Richtlinien einschließlich der Abteilungsordnung. Sie wählt die Mitglieder der Abteilungsleitung, nimmt die Berichte der Abteilungsleitung entgegen und entscheidet über deren Entlastung.

4.2 Die ordentliche Abteilungsversammlung soll spätestens bis zum 31.3. eines Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung erfolgt bei Bedarf oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder. Sie wird von der Abteilungsleitung als Jahreshauptversammlung oder bei besonderen Gründen als außerordentliche Abteilungsversammlung unter Angabe des Ortes, Zeitpunktes und der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung einberufen. Die Benachrichtigung der Mitglieder erfolgt durch Aushang in den Schaukästen des Vereins, über die MÄTUA-Homepage und durch E-Mail an die hinterlegte Adresse. Das Verfahren folgt sinngemäß der Vereinssatzung:

4.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

4.4 Den Vorsitz der Abteilungsversammlung hat der Abteilungsleiter oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Abteilungsleitung. Der Versammlungsleiter ist bei Wahlen auch Wahlleiter. Er kann Wahlhelfer bestimmen. Steht sein Amt zur Wahl, ist aus der Versammlung für die Dauer des Wahlvorgangs ein Wahlleiter zu wählen.

4.5 Antrags- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben. Ihr Antrags- und Stimmrecht ist nur persönlich ausübbar. Als Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung gilt die Anzahl der Eintragungen ohne Rücksicht darauf, ob das eingetragene Mitglied im Augenblick der Abstimmung anwesend ist.

4.6 Alle Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, es sei denn, die Abteilung beschließt etwas anderes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

4.7 Bei Vorstandswahlen ist eine Blockwahl möglich, wenn die Kandidaten zustimmen und nicht mindestens die Hälfte der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder Einzelwahlen fordern. Die Wahl der Abteilungs-leitung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Amtszeit dauert zwei Jahre. Danach führt die Abteilungsleitung bis zum Amtsantritt der neuen Abteilungsleitung die Geschäfte weiter, längstens jedoch 12 Monate.

4.8 Über jede Abteilungsversammlung ist Protokoll zu führen mit Angabe von Ort, Beginn und Ende. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Wahlergebnisse sind mit den Stimmenverhältnissen aufzuführen.

4.9 Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

01 Begrüßung, Eröffnung und Bestimmung des Protokollführers

02 Genehmigung der Tagesordnung (Änderung, Ergänzung)

03 Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung

04 Bericht des Vorstandes

05 Kassenbericht des letzten Jahres und Entlastung des Kassierers

06 Entlastung des Vorstandes

07 Wahlen (Abteilungsleiter, Geschäftsführer, Kassierer), alle zwei Jahre

08 Verschiedenes

4.10 Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung der Abteilung zur Genehmigung vorzulegen. Die Abteilungsleitung ist unmittelbar nach ihrer Wahl dem Präsidium zu nennen.

§ 5 Abteilungsleitung (Vorstand)

5.1 Die MÄTUA wird grundsätzlich durch den Abteilungsleiter vertreten. Der Abteilungsleiter oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied der Abteilungsleitung ist Mitglied im Hauptvorstand des Vereins und nimmt an deren Sitzungen teil.

5.2 Der Geschäftsführer ist vorrangig für Abteilungsangelegenheiten zuständig, die den Sport- und Spielbetrieb betreffen. Er erledigt Aufgaben nach Absprache mit dem Abteilungsleiter. Sach- und Personalfragen bearbeiten die Mitglieder der Abteilungsleitung gemeinsam, wobei die letzte Entscheidung in der Verantwor-tung des Abteilungsleiters liegt.

5.3 Die Kassenführung obliegt dem Kassierer selbstständig, vertretungsweise dem Abteilungsleiter. Er ist berechtigt und verpflichtet, ein Abteilungskonto bei der Sparkasse Witten, Zweigstelle Stockum, einzurichten. Ihm obliegt die Abrechnung mit dem Verein über das Präsidium.

5.4 Zu den Aufgaben der Abteilungsleitung gehören insbesondere die Durchführung von Abteilungsversammlungen, die Festlegung der Tagesordnung, der Bericht über seine Tätigkeit, die Ausführung von Beschlüssen der Abteilungsversammlung und die Abwicklung finanzieller Angelegenheiten. Einzelne Mitglieder der Abteilungsleitung können sich in Absprache gegenseitig vertreten.

5.5 Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter mit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 6 Auflösung der MÄTUA

Die Auflösung der MÄTUA kann durch eine dafür eigens einberufene Abteilungsversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das bei der Auflösung nach Erfüllung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen fällt dem Verein zu.

§ 7 Inkrafttreten

Die Abteilungsordnung tritt nach Genehmigung durch die Abteilungsversammlung der MÄTUA und der Bestätigung durch das Präsidium in Kraft.

Witten 07.12.2023, Tag der Bekanntgabe der Bestätigung durch das Präsidium

 


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