Stand: 01.01.2016
§ 1
1. Die Aufnahmegebühr beträgt einen Monatsbeitrag des aufzunehmenden Mitglieds.
2. Die Mitgliedsbeiträge gemäß § 2 sind Monatsbeiträge. Sie werden bei Teilnahme am Einzugsverfahren, das für neue Mitglieder obligatorisch ist, jeweils im Januar, April, Juli und Oktober eingezogen, anderenfalls sind sie bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober im Voraus zu zahlen. Da die Mitgliedsbeiträge gemäß § 5.4 der Vereinssatzung Bringschulden sind, kommt es für die Rechtzeitigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Absendung, sondern auf den der Gutschrift auf dem Konto an.
3. Eine vorherige Zahlungsaufforderung ergeht nicht.
Bei Nichtteilnahme am Beitragseinziehungsverfahren kann per Fälligkeit für den Mehraufwand eine Verwaltungsaufwandspauschale von 5 € erhoben werden.
4. Soweit für den Beitrag das Lebensalter maßgebend ist, gilt das am 01. 01. erreichte Lebensjahr.
5. Soweit in einem Beitrag mehrere Mitgliedschaften zusammengefasst sind, haften die Mitglieder für die Beitragsschuld als Gesamtschuldner.
6. Bei Teilnahme am Mutter/Vater-Kind-Turnen ist neben dem Kind ein Elternteil verpflichtet, Mitglied zu werden.
§ 2
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für
1. Familien mit allen Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, einschließlich der "Restfamilie" (beide Elternteile), wenn die Kinder wegen Volljährigkeit nicht mehr im Familienbeitrag geführt werden 25,00 € (Euro)
2. die Einzelmitgliedschaft
a) Erwachsener 12,00 € (Euro)
b) Studenten, Schüler, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Auszubildende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sowie Kinder und Jugendliche 9,00 € (Euro)
§ 3
1. Wer mit dem 18. Lebensjahr aus dem Familienbeitrag ausscheidet, kann auf Antrag weiter im Familienbeitrag veranlagt werden, solange eine Kindergeldbezugsberechtigung nachgewiesen wird.
2. Der Antrag ist an den für die Abteilung zuständigen Kassierer zu richten unter Beifügung eines Kindergeldbezugsnachweises, aus dem die voraussichtliche Dauer der Bezugsberechtigung hervorgeht.